Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Anlage 4 - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.08.1986 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
|
Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
|
Anlage 4 Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist (§ 11 Abs. 3)
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Scheuertücher
- 2.
- Putztücher
- 3.
- Bordüren und Besatz
- 4.
- Borten
- 5.
- Gürtel
- 6.
- Hosenträger
- 7.
- Strumpf- und Sockenhalter
- 8.
- Schnürsenkel
- 9.
- Bänder
- 10.
- Gummielastische Bänder
- 11.
- Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft
- 12.
- Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (z.B. Rolle)
- 13.
- Deckchen
- 14.
- Taschentücher
- 15.
- Haarnetze
- 16.
- Krawatten und Fliegen, für Kinder
- 17.
- Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
- 18.
- Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet
- 19.
- Gurte für Vorhänge und Jalousien.
Zitierungen von Anlage 4 Textilkennzeichnungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 TextilKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextilKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 TextilKennzG (vom 08.09.2015)
... nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gekennzeichnet sein. (3) Die in Anlage 4 aufgeführten Textilerzeugnisse dürfen zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten ... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Anlagen 3 und 4 Arten und Gruppen von Textilerzeugnissen aufzunehmen oder zu streichen, sofern dies zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2643/a38061.htm