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Änderung § 13 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 22.07.2009

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9b G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger nehmen die Aufgaben des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zur Wahl des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 44 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Bis zur Wahl des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 44 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören dem Ausschuss des Vorstandes nach § 31 Abs. 3b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an.



 
 

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