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Synopse aller Änderungen des Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung am 22.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2009 durch Artikel 9b des SGB4uaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RVOrgÜG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9b G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Dienstrechtliche Übergangsregelungen
    § 1 Deutsche Rentenversicherung Bund
    § 2 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    § 3 Beschäftigte der Auskunfts- und Beratungsstellen
    § 4 Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen
Abschnitt 2 Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht
    § 5 Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    § 6 Zusammensetzung der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    § 7 Zusammensetzung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    § 8 Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    § 9 Amtsdauer
    § 10 Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    § 11 Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 12 Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund
    § 13 Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund
(Text neue Fassung)

    § 12 Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund
    § 13 (aufgehoben)
    § 14 Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund
    § 15 Erweitertes Direktorium
Abschnitt 3 Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt und sonstige Übergangsregelungen
    § 16 Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt
    § 17 Vorlagefrist für die Haushaltspläne 2006
    § 18 Finanzierung der Träger der Rentenversicherung im Kalenderjahr 2005
    § 19 Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005
    § 20 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    § 21 Information über die Organisationsreform
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund




§ 12 Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Mitglieder der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Dem Ausschuss der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören die aus der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hervorgegangenen Mitglieder an.

(2) Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund tritt spätestens am 31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund.



(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die aus der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hervorgegangenen Mitglieder an.

(2) Die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund tritt spätestens am 31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Bundesvertreterversammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger nehmen die Aufgaben des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zur Wahl des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 44 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Bis zur Wahl des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 44 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören dem Ausschuss des Vorstandes nach § 31 Abs. 3b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an.