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Änderung § 55 Weingesetz vom 24.01.2009

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§ 55 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.01.2009 geltenden Fassung
§ 55 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
(heute geltende Fassung) 
 
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§ 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 55 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlässt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates.



 
(heute geltende Fassung)