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§ 55 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 55 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2752 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 55 Weingesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 24.01.2009 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 19.01.2009 BGBl. I S. 63 |
aktuell vorher | 24.05.2007 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753 |
aktuell | vor 24.05.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55 Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021)
... § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33, § 34, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 bis 5, § 54, § 55 , § 62 Abs. 1, § 67 Abs. 1 auch in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 2 - mit Ausnahme der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... Abs. 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, den §§ 51, 53 Abs. 2 und 4, den §§ 55 , 57 Abs. 3 und § 57a Abs. 1 werden jeweils die Wörter Verbraucherschutz, ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 19.01.2009 BGBl. I S. 63
Artikel 1 4. WeinGÄndG
... b) Die den § 8b betreffende Zeile wird gestrichen. c) Die den § 55 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 55 Verkündung von ... c) Die den § 55 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen". 2. Im 1. Abschnitt wird nach § 3a ... Vertragsabschlüsse." 3. § 8b wird aufgehoben. 4. § 55 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 55 Verkündung von ... 4. § 55 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: „§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem ...
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