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Änderung § 16a Weingesetz vom 28.06.2024
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§ 16a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2024 geltenden Fassung | § 16a n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16a Produktspezifikationen | |
(Text alte Fassung) 1 Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. 2 Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen. | (Text neue Fassung) 1 Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. 2 Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen. |
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