Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Weingesetz am 28.06.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juni 2024 durch Artikel 2 der AgrarGeoSVAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WeinG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck
    § 1a Geltungsbestimmung
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Weinanbaugebiet
    § 3a Elektronische Kommunikation
    § 3b Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen
    § 3c (aufgehoben)
2. Abschnitt Anbauregeln
    § 4 Rebanlagen
    § 5 Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen
    § 6 Wiederbepflanzungen
    § 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
    § 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen
    § 7a Genehmigungsfähigkeit
    § 7b Festlegung von Prioritätskriterien
    § 7c Zuständigkeit und Verfahren
    § 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen
    § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung
    § 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung
    § 8 Klassifizierung von Rebsorten
    § 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
    § 8b (aufgehoben)
    § 8c (aufgehoben)
    § 9 Hektarertrag
    § 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost
    § 10 Übermenge
    § 11 Destillation
    § 12 Ermächtigungen
3. Abschnitt Verarbeitung
    § 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
    § 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
    § 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung
    § 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten
4. Abschnitt Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein
    § 16a Produktspezifikationen
    § 17 Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine
    § 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine
    § 21 Ermächtigungen
    § 22 Landwein
    § 22a Jährliche Kontrollen der Produktspezifikationen
5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
    § 22b Schutz geografischer Bezeichnungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
(Text neue Fassung)

    § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
    § 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
    § 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
    § 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe
    § 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
    § 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten
    § 23a (aufgehoben)
    § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben
    § 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
    § 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung
    § 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung
    § 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
6. Abschnitt Überwachung
    § 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
    § 28 Besondere Verkehrsverbote
    § 29 Weinbuchführung
    § 30 Begleitpapiere
    § 31 Allgemeine Überwachung
    § 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
    § 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen
    § 34 Verarbeitung von Einzelangaben; Übermittlung von Daten aus der Weinbaukartei
7. Abschnitt Einfuhr
    § 35 Einfuhr
    § 36 Überwachung bei der Einfuhr
8. Abschnitt Absatzförderung
    § 37 Deutscher Weinfonds
    § 38 Vorstand
    § 39 Aufsichtsrat
    § 40 Verwaltungsrat
    § 41 Satzung
    § 42 Aufsicht
    § 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
    § 44 Erhebung der Abgabe
    § 45 Wirtschaftsplan
    § 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
    § 47 Unterrichtung und Abstimmung
9. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 48 Strafvorschriften
    § 49 Strafvorschriften
    § 50 Bußgeldvorschriften
    § 51 Ermächtigungen
    § 52 Einziehung
10. Abschnitt Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen
    § 52a Verbraucherinformation
    § 52b Destillation in Krisenfällen
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
    § 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrechts
    § 54 Übertragung von Ermächtigungen
    § 55 (aufgehoben)
    § 56 Übergangsregelungen
    § 57 Fortbestehen anderer Vorschriften
    § 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
    § 57b Geändertes Unionsrecht
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


1. Erzeugnisse:

a) die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht auf ihren Ursprung,

b) aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails (aromatisierte Weinerzeugnisse) und

c) weinhaltige Getränke,

2. Weinhaltige Getränke: unter Verwendung von Erzeugnissen des Weinbaus hergestellte, üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende nicht aromatisierte alkoholische Getränke, wenn der Anteil der Erzeugnisse im fertigen Getränk mehr als 50 vom Hundert beträgt und bei der Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat,

3. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter Wein,

4. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellte Erzeugnisse,

5. Erzeugnisse aus Vertragsstaaten: in Staaten, die - ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, hergestellte Erzeugnisse,

6. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören und die nicht Vertragsstaaten sind, hergestellte Erzeugnisse,

7. Ertragsrebfläche: die bestockte Rebfläche vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung,

8. Hektarertrag: der in Weintrauben-, Traubenmost- oder Weinmengen festgesetzte Ertrag je Hektar Ertragsrebfläche,

9. Gesamthektarertrag: Summe der Hektarerträge der einzelnen im Ertrag stehenden Rebflächen eines Weinbaubetriebes,

10. Verarbeiten: Herstellen, Abfüllen und Umfüllen,

11. Herstellen: jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird; Lagern ist Herstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken,

12. Behandeln: das Zusetzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren,

13. Zusetzen: das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens; Zusetzen ist auch das Übergehen von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Verarbeitung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist, dass ein solches Übergehen nicht als Zusetzen gilt,

14. Verschneiden: das Vermischen von Erzeugnissen miteinander und untereinander,

15. Abfüllen: das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als 60 Liter beträgt und das anschließend fest verschlossen wird,

16. Verwenden: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Erzeugnis,

17. Verwerten: jedes Verarbeiten eines Erzeugnisses zu einem anderen Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist,

18. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; nicht als Inverkehrbringen gilt das Anstellen eines Erzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer,

19. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren und von Waren aus Vertragsstaaten in das Inland,

20. Ausfuhr: Verbringen von Gemeinschaftswaren in einen Vertragsstaat oder in ein Drittland,

21. Begleitpapiere: die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder auf Grund dieses Gesetzes für die Beförderung von Erzeugnissen im Zollgebiet der Europäischen Union vorgeschriebenen Dokumente,

22. Lage: eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,

23. Bereich: eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe beieinander liegenden Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind,

24. Qualitätswein: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, der einer analytischen und organoleptischen Qualitätsprüfung (amtliche Qualitätsprüfung) unterzogen worden ist und durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

25. Landwein: Wein mit geschützter geografischer Angabe, der durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

26. Grundwein

a) Wein, der zur Herstellung von Wein mit der Angabe der Herkunft 'Europäischer Gemeinschaftswein' oder 'Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Gemeinschaft' bestimmt ist;

b) Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist;

c) Wein, der zur Herstellung von aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails, weinhaltigen Getränken, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden Getränken, Weinessig oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist,

27. Prädikatswein: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, der einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte, die Anforderungen für Qualitätswein übersteigende Mindestanforderungen hinsichtlich der Erzeugungsmethode und des Reifegrades der Trauben erfüllt,

28. Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

29. Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

30. Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein, der aus Qualitätswein oder für die Gewinnung von Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen hergestellt sowie einer amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen worden ist und der durch Rechtsvorschrift festgelegte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt,

vorherige Änderung nächste Änderung

31. Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist,



31. Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung,

32. Geografische Angabe: geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

vorherige Änderung nächste Änderung

33. Geschützte Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union geschützt worden ist,

34. Geschützte geografische Angabe: geografische Angabe, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union geschützt worden ist,



33. Geschützte Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024), in der Europäischen Union geschützt worden ist,

34. Geschützte geografische Angabe: geografische Angabe, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2024/1143, in der Europäischen Union geschützt worden ist,

35. Klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt, jedoch noch nicht erfolgreich das Verfahren für die Klassifizierung durchlaufen hat,

36. Nicht klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Hektarertrag


(1) 1 Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. 2 Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Hektarertrag für

1. einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile dieser Gebiete oder,

2. Qualitätsgruppen:

a) Prädikatswein und Qualitätswein,

b) Landwein,

c) Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe,

d) Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe,

e) Grundwein

gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. 3 Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. 4 Soweit die Hektarerträge nach Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden sind, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. 5 Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.

(2) 1 Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. 2 Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein

1. für Gebiete außerhalb der in Satz 1 genannten Gebiete oder

2. für in Satz 1 genannten Gebiete

festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden soll, der nicht mit einer für diese Gebiete geschützten Herkunftsbezeichnungen gekennzeichnet werden soll. 3 Wird der Hektarertrag nach Satz 1 oder Satz 2 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein als Prädikatswein und Qualitätswein 150 Hektoliter/Hektar und für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. 2 Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. 3 Soweit in einem Land ein Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag für Wein für die dort genannten Gebiete auf 200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge von den Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe abgegrenzt sind, für deren Bezeichnung eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach dem Verfahren des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt worden ist *), und die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vermarktet werden.



(4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge von den Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe abgegrenzt sind, für deren Bezeichnung eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach dem Verfahren des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2024/1143 geschützt worden ist *), und die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vermarktet werden.

(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.

(6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 9 G. v. 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

§ 16a Produktspezifikationen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. 2 Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen.



1 Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikörweinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A. und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie aus den Landweingebieten. 2 Sie sind Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikationen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013




§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterhalten wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. 2 Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen.



(1) 1 Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterhalten wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. 2 Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen.

(2) 1 Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger. 2 Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden.

(3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der zwei Monate eine Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rahmen der beantragten Produktspezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt sind.

(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses, der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und den Verbänden der Weinwirtschaft.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt dieses fest. 2 Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. 3 Die Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger. 4 Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht. 5 Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.



(5) 1 Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt dieses fest. 2 Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. 3 Die Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger. 4 Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht. 5 Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag an die Europäische Kommission.

(7) (aufgehoben)

(8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz 2,

2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss.

(9) 1 Die Bundesanstalt ist zuständig für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. das in Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einspruchsverfahren,

2. das in Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Verfahren zur Änderung der Produktspezifikation und



1. das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte Einspruchsverfahren,

2. das in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte Verfahren zur Änderung der Produktspezifikation und

3. das in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung genannte Verfahren zur vorübergehenden Änderung einer Produktspezifikation.

2 Für die Durchführung der Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. 3 Für die Durchführung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 3 wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen.



(heute geltende Fassung) 

§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen


(1) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden. 2 Sofern sich ein Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist; die Anerkennung bedarf des Einvernehmens des jeweiligen betroffenen Landes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 können Anträge für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen.



(2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 können Anträge für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen.

(3) 1 In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. 2 Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. 3 Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landweinmenge. 4 Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. 5 Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. 6 In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen.



(heute geltende Fassung) 

§ 56 Übergangsregelungen


(1) Die Regierungen der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. August 2001 die Hektarerträge auf der Grundlage der dem Jahr der Festsetzung vorangegangenen Ernten, beginnend mit der Ernte 1990, festsetzen.

(2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 erfolgt die Berechnung des Hektarertrages hinsichtlich der maßgeblichen Flächen für die 1994 geernteten Weintrauben nach den bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften.

(3) 1 Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 darf bis zum 31. August 1995 eine den Gesamthektarertrag übersteigende Menge, die aus vor 1994 geernteten Weintrauben gewonnen wurde, nach den bis zum 31. August 1994 geltenden Rechtsvorschriften an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden; dabei muss die Herstellung zulässiger Erzeugnisse am 31. August 1995 abgeschlossen sein. 2 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die zuständigen Behörden in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Anwendung des Satzes 1 auch für die bis zum 31. Dezember 1994 geernteten Weintrauben genehmigen können.

(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 darf eine den dort genannten Wert übersteigende Menge, die aus vor 2000 geernteten Weintrauben gewonnen wurde,

1. im eigenen Betrieb zur Weinerzeugung verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert,

2. 1 im eigenen Betrieb zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b. 2 A. verwendet und über das Erntejahr hinaus gelagert oder

3. destilliert

werden; § 11 ist insoweit nicht anzuwenden.

(4a) Für Übermengen im Sinne des Absatzes 4, die vor dem 1. August 2000 angefallen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 31. Juli 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Soweit Einrichtungen zur Beregnung am 1. September 1982 mit behördlicher Genehmigung bestanden haben, können die nach Landesrecht zuständigen Behörden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind, bis längstens zum 31. Dezember 2009 ihre Weiterverwendung zulassen, sofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.

(6) 1 Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland hergestellter Likörwein oder im Inland hergestellter Perlwein, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. August 1995 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, als Qualitätslikörwein b. 2 A. oder Qualitätsperlwein b. 3 A. auch bezeichnet werden, wenn ihnen keine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.

(7) Erzeugnisse, die nach den bis zum 1. September 1994 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet worden sind, dürfen auch weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

(8) (aufgehoben)

(9) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 und seine Ausführungsverordnung gelten für die in seinem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten schäumenden Getränke, bis sie durch anderweitige bundesrechtliche Regelungen ersetzt werden.

(10) 1 Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009 noch nach den vor dem 1. August 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. 2 Erzeugnisse, die vor dem 1. August 2009 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

(11) (aufgehoben)

(12) Erzeugnisse, die vor dem 3. August 2009 abweichend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

(13) Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. März 2010 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, ist das Gesetz in der bis zum 13. August 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(14) (aufgehoben)

(15) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 ist § 39 in der am 19. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(16) 1 § 22b Absatz 1 Nummer 1a und die §§ 22e und 22f sind erst ab dem 28. März 2015 anzuwenden. 2 Bis zu dem in Satz 1 genannten Tag ist § 2 Nummer 1 in der am 14. Oktober 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(17) Auf Erzeugnisse von Rebflächen, die auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 des Weingesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74) am 26. Januar 2021 erteilten Genehmigung bewirtschaftet werden, ist § 4 Absatz 3 des Weingesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anwendbar.

(18) Soweit nach Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) dort genannte Stützungsprogramme fortgeführt werden, ist § 3b in der am 27. Oktober 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

vorherige Änderung

 


(19) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 2 Nummer 31, 33 und 34, § 9 Absatz 4, § 16a, § 22c sowie § 22g Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.