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§ 9 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 9 Hektarertrag



(1) 1Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. 2Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Hektarertrag für

1.
einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile dieser Gebiete oder,

2.
Qualitätsgruppen:

a)
Prädikatswein und Qualitätswein,

b)
Landwein,

c)
Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe,

d)
Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe,

e)
Grundwein

gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. 3Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. 4Soweit die Hektarerträge nach Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden sind, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. 5Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.

(2) 1Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. 2Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein

1.
für Gebiete außerhalb der in Satz 1 genannten Gebiete oder

2.
für in Satz 1 genannten Gebiete

festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden soll, der nicht mit einer für diese Gebiete geschützten Herkunftsbezeichnungen gekennzeichnet werden soll. 3Wird der Hektarertrag nach Satz 1 oder Satz 2 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.

(3) 1Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein als Prädikatswein und Qualitätswein 150 Hektoliter/Hektar und für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. 2Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. 3Soweit in einem Land ein Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag für Wein für die dort genannten Gebiete auf 200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt.

(4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge von den Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe abgegrenzt sind, für deren Bezeichnung eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach dem Verfahren des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2024/1143 geschützt worden ist *), und die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vermarktet werden.

(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.

(6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 9 G. v. 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 9 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2024Artikel 2 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
vom 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
aktuell vorher 04.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
aktuell vorher 15.10.2014Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
aktuell vorher 15.12.2010 (28.01.2011)Bekanntmachung der Neufassung des Weingesetzes
vom 18.01.2011 BGBl. I S. 66
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
aktuell vorher 01.08.2007Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuell vorher 24.05.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuellvor 24.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023)
... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften ...
§ 9a WeinG Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost (vom 20.12.2012)
... genannten Anbaugebiete erzeugt worden sind, für das Hektarerträge für die in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Qualitätsgruppen gesondert festgesetzt sind, darf der ...
§ 10 WeinG Übermenge (vom 20.12.2012)
... Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um nicht mehr als 20 vom Hundert, so darf die übersteigende Menge ... der Mischung an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden. (4) Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden, ist ... von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren. (5) ... Traubenmost oder der Jungwein in einem Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt ...
§ 11 WeinG Destillation (vom 20.12.2012)
... Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um mehr als 20 vom Hundert, so darf die Menge, die diesen Wert ...
§ 12 WeinG Ermächtigungen (vom 15.10.2014)
... für 1. die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2, 2. die Umrechnung von a) Weintraubenmengen in Mengen von ... für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis ... als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 sowie des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3 gelten und haben dabei vorzuschreiben, dass ... näheren Voraussetzungen und das Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 regeln, insbesondere das Verfahren zur Feststellung der Mengen, die an andere abgegeben, ... 4 Gebrauch machen, können sie in der Rechtsverordnung zulassen, dass abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 3 Nr. 4 genannten ... Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 9 bis 11 zu ...
§ 49 WeinG Strafvorschriften (vom 10.08.2021)
... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder entgegen § 9a ... als der dort genannten Menge an andere abgibt, verwendet oder verwertet, 1a. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine gesonderte Berechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. ...
§ 56 WeinG Übergangsregelungen (vom 28.06.2024)
... Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können in Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. August 2001 die Hektarerträge auf der Grundlage der dem Jahr der Festsetzung ... vorangegangenen Ernten, beginnend mit der Ernte 1990, festsetzen. (2) Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 erfolgt die Berechnung des Hektarertrages hinsichtlich der ... in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 2 Nummer 31, 33 und 34, § 9 Absatz 4 , § 16a, § 22c sowie § 22g Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung ...
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021)
... worden sind, sind 1. § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2, die §§ 5 bis 7, § 9 Abs. 5 , § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 2 und 3, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 11, 13 und 14, § 11 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wein-Überwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
§ 16 WeinÜV Buchführung, Ermächtigungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
... dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder destillierten ...
§ 20 WeinÜV Begleitpapier, Hektarertrag (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes) (vom 14.12.2010)
... andere abgibt, hat in dem Begleitpapier zu bestätigen, dass die Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind. (2) Wer Grundwein im Sinne des § 2 ...
§ 31 WeinÜV Ermächtigungen (zu § 33 Nr. 2 bis 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
... können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbaubetriebe Angaben über den Hektarertrag, die ... Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, besonderen Gegebenheiten ...

Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 10 WeinV Hektarertragsregelung (zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 und § 33 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes) (vom 31.10.2013)
... Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 und nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes ... das Verfahren für die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln, 2. vorschreiben, dass und in welcher Weise die ... und in welcher Weise die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist. (3) Die Landesregierungen ... ist. (3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung ...
§ 54 WeinV Übergangsregelungen (vom 28.06.2024)
... beim abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingesetzes für das Erntejahr 2010 ergibt. (14) § 38 Absatz 1a ist erst ab dem 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... b.A., Qualitätsperlweine b.A. oder Sekte b.A." ersetzt. 9. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „über deren Schutz nach Artikel 118i der Verordnung ...

Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Artikel 2 AgrarGeoSVAV Änderung des Weingesetzes
... in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2024/1143," eingefügt. 2. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" durch die ... in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 2 Nummer 31, 33 und 34, § 9 Absatz 4 , § 16a, § 22c sowie § 22g Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt." 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 ...
Artikel 2 3. WeinGÄndG Weitere Änderungen des Weingesetzes
... § 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: „6. Mosel,". 3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 werden jeweils die Wörter „Qualitätswein mit ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007." 12. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Hektarertrag (1) Weintrauben, ... Nr. 1234/2007." 12. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Hektarertrag (1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein ... ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt worden, ist ... von Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillieren." 14. ...

Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 WeinRuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... In § 7e Absatz 1 wird die Angabe „, (ABl. L 93, S. 1)" gestrichen. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 9. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... beim abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingesetzes für das Erntejahr 2010 ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1136
Artikel 1 6. WeinGÄndG
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der § 9 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 9a Abgabe, Verwendung ... erzeugten Weintrauben oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost". 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Abgabe, Verwendung oder ... bestimmten Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das Hektarerträge für die in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Qualitätsgruppen gesondert festgesetzt sind, darf der ... teilweise gegorene Traubenmost in einem Anbaugebiet erzeugt worden sind, für das nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e ein Hektarertrag für Grundwein gesondert festgesetzt ... a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: „1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder ...