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Änderung § 22 Weingesetz vom 04.08.2009

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Landwein


(Text alte Fassung)

(1) Die Bezeichnung eines Tafelweines als Landwein setzt voraus, dass

1. der Wein ausschließlich aus Weintrauben stammt, die in einem Landweingebiet geerntet worden sind,

2. konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt worden ist und

3.
eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen worden ist.

Die Bezeichnung
Landwein darf nur verwendet werden, wenn seine Herstellung zugelassen ist.

(2)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Herstellen von Landwein zulassen. In der Rechtsverordnung sind, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Produktionsbedingungen für die einzelnen Landweine festzusetzen. Der natürliche Mindestalkoholgehalt ist unter Berücksichtigung der für Qualitätsweine desselben geographischen Raumes geltenden Werte festzusetzen; er muss mindestens um 0,5 Volumenprozent höher festgesetzt werden als der für Tafelwein geltende Wert.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein setzt voraus, dass

1. die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu mindestens 85 vom Hundert aus dem Landweingebiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt; die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen,

2. eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen worden ist,

3. der Abfüller von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden
ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von
Landwein zu erlassen,

2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweines außerhalb des Landweingebietes zulässig
ist.

(3)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln:

1. die Verzeichnisse
der zur Herstellung von Landwein geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung vitis,

2. den natürlichen
Mindestalkoholgehalt der Landweine unter Berücksichtigung der für Qualitätswein desselben geografischen Raumes geltenden Wertes,

3. das Verfahren
der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine.