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§ 22 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 22 Landwein



(1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein setzt voraus, dass

1.
die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu mindestens 85 vom Hundert aus dem Landweingebiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt; die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen,

2.
eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen worden ist,

3.
der Abfüller von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen,

2.
festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweines außerhalb des Landweingebietes zulässig ist.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln:

1.
die Verzeichnisse der zur Herstellung von Landwein geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung vitis,

2.
den natürlichen Mindestalkoholgehalt der Landweine unter Berücksichtigung der für Qualitätswein desselben geografischen Raumes geltenden Wertes,

3.
das Verfahren der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine.





 

Frühere Fassungen von § 22 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2014Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 WeinG Strafvorschriften (vom 10.08.2021)
... 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2 , § 27 Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten ...
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021)
... § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5, § 17, § 20 Abs. 1 bis 5 und 7, § 22 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 erster Halbsatz , § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 30 Abs. 1 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
 
Zitat in folgenden Normen

Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 16 WeinV Süßung (zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes) (vom 20.10.2021)
§ 20 WeinV Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes) (vom 20.10.2021)
§ 39a WeinV Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes) (vom 28.06.2024)
... Weinbauzone B 6,5 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie 3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1 und des § 16 Absatz 1a und 2 sind einzuhalten.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... und 4 Absatz 2, § 12 Absatz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 3, § 14, § 15, § 22 Absatz 2, § 22d, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 29 ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... Überschrift „5. Abschnitt Bezeichnung" gestrichen. f) Nach der § 22 betreffenden Zeile wird folgende § 22a betreffende Zeile eingefügt:  ... wird die Überschrift „5. Abschnitt Bezeichnung" gestrichen. 23. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Landwein (1) Die Bezeichnung ... gestrichen. 23. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Landwein (1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein setzt voraus, dass  ... Weise oder stichprobenweise durchgeführt werden." 24. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Jährliche Kontrollen ...

Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 9. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Gebietes geltenden Mindestwert nicht unterschreiten; 6. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1, des § 16 ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A." ersetzt. 18. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden das abschließende ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... Überschrift wird wie folgt gefasst: „(zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)". b) Absatz 1 wird durch folgende ... § 16a eingefügt: „§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes) Der Restzuckergehalt darf bei einem unter der ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 1 WeinRuaÄndV Änderung der Weinverordnung
...  „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes) Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... Weinbauzone B 6,5 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie 3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1 und des § 16 Absatz 1a und 2 sind einzuhalten.  ...

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
...  „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)". 2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz ... „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes) Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 ...