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Änderung § 23 Weingesetz vom 04.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 10. WeinGAndG am 4. August 2009 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 23 n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74 |
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(Text alte Fassung) § 23 Geographische Bezeichnungen | (Text neue Fassung)§ 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten |
(1) Zur Angabe der Herkunft von Erzeugnissen sind nur zulässig 1. bei Qualitätswein b. A. zusätzlich zu dem auf Grund der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen Namen des bestimmten Anbaugebietes a) die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen, b) Namen von Gemeinden und Ortsteilen, 2. bei Landwein die Namen von Landweingebieten, 3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten, 4. bei anderen Erzeugnissen, für die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Namen von geographischen Einheiten festgelegt werden dürfen, die geographischen Bezeichnungen, die unter Berücksichtigung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Namen in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 geregelt sind. (2) Zur Angabe der Herkunft eines Qualitätsschaumweines oder Sektes oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse sind nur die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten zulässig, soweit sie in den Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (1) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung die Namen geografischer Einheiten, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen handelt von 1. Lagen und Bereichen, die in die Weinbergrolle eingetragen sind, 2. kleineren geografischen Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind, 3. Gemeinden und Ortsteilen. (1a) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten geografischen Angabe tragen, darf zusätzlich zu dem Namen der geschützten geografischen Angabe der Name einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der geografischen Angabe zugrunde liegt, nicht angegeben werden. (2) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe die Namen geografischer Einheiten, die größer sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen von größeren geografischen Einheiten handelt, die in den jeweiligen Produktspezifikationen festgelegt sind. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeichnung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle festzulegen, | |
2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage angehören. (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten geographischen Einheiten | 2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage angehören, 3. Voraussetzungen festzulegen, unter denen für den Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils a) in Alleinstellung oder b) als Teil eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Einheit ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt werden darf. (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten geografischen Einheiten |
1. die Abgrenzung, 2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren für Eintragungen und Löschungen einschließlich der Feststellung und Festsetzung der Namen, 3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der Anträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur Eintragung, | |
4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen | 4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen, einschließlich des Verfahrens zur Löschung von Amts wegen, wenn der Name einer Lage oder eines Bereiches in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen wird, |
festzulegen. | |
(5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen Stellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist. | |
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