Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 23 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |

§ 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten



(1) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung die Namen geografischer Einheiten, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen handelt von

1.
Lagen und Bereichen, die in die Weinbergrolle eingetragen sind,

2.
kleineren geografischen Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind,

3.
Gemeinden und Ortsteilen.

(1a) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten geografischen Angabe tragen, darf zusätzlich zu dem Namen der geschützten geografischen Angabe der Name einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der geografischen Angabe zugrunde liegt, nicht angegeben werden.

(2) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe die Namen geografischer Einheiten, die größer sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen von größeren geografischen Einheiten handelt, die in den jeweiligen Produktspezifikationen festgelegt sind.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeichnung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle festzulegen,

2.
Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage angehören,

3.
Voraussetzungen festzulegen, unter denen für den Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils

a)
in Alleinstellung oder

b)
als Teil eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Einheit

ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt werden darf.

(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten geografischen Einheiten

1.
die Abgrenzung,

2.
das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren für Eintragungen und Löschungen einschließlich der Feststellung und Festsetzung der Namen,

3.
die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der Anträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur Eintragung,

4.
die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen, einschließlich des Verfahrens zur Löschung von Amts wegen, wenn der Name einer Lage oder eines Bereiches in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen wird,

festzulegen.

(5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen Stellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist.





 

Frühere Fassungen von § 23 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.01.2021Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 74
aktuell vorher 15.10.2014Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 15.12.2010 (28.01.2011)Bekanntmachung der Neufassung des Weingesetzes
vom 18.01.2011 BGBl. I S. 66
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
aktuell vorher 24.05.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753
aktuellvor 24.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a WeinG Produktspezifikationen (vom 28.06.2024)
... in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über die Anforderungen und Eigenschaften ...
§ 22b WeinG Schutz geografischer Bezeichnungen (vom 15.10.2014)
... abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind, sowie 3. die Namen ...
§ 24 WeinG Bezeichnungen und sonstige Angaben (vom 15.10.2014)
... nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwendung einer oder mehrerer der in § 23 Absatz 1 genannten Bezeichnungen an strengere Regelungen zu knüpfen, als sie für das in ...
§ 50 WeinG Bußgeldvorschriften (vom 28.10.2023)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7. entgegen § 23 Absatz 1a eine Angabe macht, 8. entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein ...
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021)
... 3 und 5, § 17, § 20 Abs. 1 bis 5 und 7, § 22 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 erster Halbsatz, § 23 Abs. 2 und 3 , § 24 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 30 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 8, Abs. 5 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
 
Zitat in folgenden Normen

Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 29 WeinV Eintragung von Lagen und Bereichen (zu § 23 Abs. 3 des Weingesetzes)
§ 32a WeinV Classic (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) (vom 20.12.2018)
... geerntet worden sind, beträgt, 5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird, 6. der Jahrgang angegeben wird, 7. ...
§ 32b WeinV Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes) (vom 29.10.2022)
... aufweist, 6. eine Einzellage oder eine kleinere geografische Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes angegeben wird, 7. der Jahrgang angegeben wird, 8. er die nach den ...
§ 39 WeinV Geografische Angaben (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) (vom 29.10.2022)
... abgegeben werden, 3. einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes verwendet, a) ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind," eingefügt. ... und Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse zu erlassen." 20. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 ... zuerkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist." 8. Dem § 23 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. bei anderen Erzeugnissen, ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe". i) Die § 23 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 23 Angabe kleinerer ... i) Die § 23 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten". j) Nach der § 23 betreffenden ... 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten". j) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende § 23a betreffende Zeile eingefügt:  ... Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung". 26. Vor § 23 werden folgende §§ 22b bis 22d eingefügt: „§ 22b Schutz ... von Weinen mit gebietstypischem Charakter dient." 27. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten". b) Die Absätze 1 und 2 werden wie ... eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist." 28. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Verwendung mehrerer ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 3 BMELV-EUAnpG Änderung des Weingesetzes
... 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 3, § 22a Absatz 1, § 22d Nummer 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1, § 31 ...

Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 9. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt. § 23 Absatz 1 des Weingesetzes ist nicht anzuwenden. (6) Ein Wein, der mit einer im ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... das Wort „EG-Recht" durch das Wort „EU-Recht" ersetzt. 20. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwendung einer oder mehrerer der in § 23 Absatz 1 genannten Bezeichnungen an strengere Regelungen zu knüpfen, als sie für das in ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 1 WeinRuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... die Wörter „oder einer kleineren geografischen Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
...  „§ 8 Klassifizierung von Rebsorten". e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Angabe kleinerer und größerer ... e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „ § 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten". 2. Nach § ... 1 werden die Wörter „Die in diesem Abschnitt" durch die Wörter „Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt" ersetzt. 14. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben. ... mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen." 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten". b) Absatz 1 ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7. entgegen § 23 Absatz 1a eine Angabe macht,". c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
...  eee) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Einheit" die Wörter „nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes " eingefügt. fff) In Nummer 10 werden die Wörter „Ablauf ... durch die Wörter „einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes verwendet" ersetzt. bb) In Buchstabe a wird das Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)
neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
§ 9 LMKV Bestimmte Lebensmittel mit bestimmten geographischen Angaben
... bestimmten Anbaugebietes oder b) Name eines Bereiches nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Weingesetzes oder c) Name einer Gemeinde oder ... Weingesetzes oder c) Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Weingesetzes. Dies gilt nur, wenn die geographische ...