Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 Weingesetz vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 Weingesetz, alle Änderungen durch Bekanntmachung 10. WeinGAndG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten


(Text neue Fassung)

§ 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes, der als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, gekennzeichnet sind, dürfen zusätzlich zu dem auf Grund der für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Namen des bestimmten Anbaugebietes nach Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur angegeben werden:

1. die
Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen,

2. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.

(2) Sofern
der Name einer Lage, eines Bereiches, einer Gemeinde oder eines Ortsteils in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen ist, ist dessen Verwendung nach Absatz 1 nicht zulässig.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(1) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung die Namen geografischer Einheiten, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen handelt von

1.
Lagen und Bereichen, die in die Weinbergrolle eingetragen sind,

2. kleineren geografischen Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind,

3.
Gemeinden und Ortsteilen.

(1a) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten geografischen Angabe tragen, darf zusätzlich zu dem Namen
der geschützten geografischen Angabe der Name einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der geografischen Angabe zugrunde liegt, nicht angegeben werden.

(2) Für Erzeugnisse, die den Namen
einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe die Namen geografischer Einheiten, die größer sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen von größeren geografischen Einheiten handelt, die in den jeweiligen Produktspezifikationen festgelegt sind.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Textabschnitt unverändert)

1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeichnung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle festzulegen,

2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage angehören,

3. Voraussetzungen festzulegen, unter denen für den Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils

a) in Alleinstellung oder

b) als Teil eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Einheit

ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt werden darf.

vorherige Änderung

(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten geographischen Einheiten



(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten geografischen Einheiten

1. die Abgrenzung,

2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren für Eintragungen und Löschungen einschließlich der Feststellung und Festsetzung der Namen,

3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der Anträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur Eintragung,

4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen, einschließlich des Verfahrens zur Löschung von Amts wegen, wenn der Name einer Lage oder eines Bereiches in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen wird,

festzulegen.

(5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen Stellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist.



(heute geltende Fassung)