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Änderung § 46 Weingesetz vom 20.12.2012
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§ 46 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung | § 46 n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung | |
(Text alte Fassung) Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen bestimmten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. | (Text neue Fassung) Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. |
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