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§ 46 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes G. v. 14. Dezember 2012 BGBl. I S. 2592 m.W.v. 20. Dezember 2012
Frühere Fassungen von § 46 Weingesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.12.2012 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2592 |
aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753 |
aktuell | vor 01.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 46 Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 3 3. WeinGÄndG Weitere Änderungen des Weingesetzes
... die Angabe § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" ersetzt. 6. In § 46 Satz 1 wird die Angabe § 43" durch die Angabe § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... 4. ein Mitglied vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte." 27. In § 46 Satz 2 wird das Wort „bestimmten" durch die Wörter „in § 3 Absatz 1 ...
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