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Änderung § 6a Weingesetz vom 23.07.2015
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§ 6a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | § 6a n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte |
(1) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können ab dem 15. September 2015 und bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Antragstellern genehmigt werden kann, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist. (3) Die zuständigen Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich zum 1. Oktober desselben Jahres über Anzahl und Fläche der nach Absatz 1 genehmigten Anträge des Vorjahres. |
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