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Änderung § 6 Weingesetz vom 01.01.2016

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Wiederbepflanzungen


(Text alte Fassung)

(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, wenn eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet worden ist.

(2) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts

1. von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als 30 vom Hundert (Steillage) auf
eine Fläche mit einer Hangneigung von weniger als 30 vom Hundert (Flachlage) oder

2. aus einem
der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet

ist nicht zulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung des Produktionspotenzials in ihrem Gebiet die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet zulassen.

(4) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 - auch soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist - zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet genehmigen.

(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ferner

1. vorschreiben, dass

a) Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden dürfen,

b) ein Wiederbepflanzungsrecht nur
in dem Betrieb ausgeübt werden darf, dem es gewährt wurde,

2. die Voraussetzungen
und das Verfahren für die

a) Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb,

b) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in dem Betrieb, in dem es gewährt wurde,

c) Gewährung eines Wiederbepflanzungsrechts an einen Betrieb,
der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet,

festlegen. In Rechtsverordnungen nach Satz
1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen nach Nummer 1 treffen kann.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem Erzeuger, der eine Rebfläche gerodet hat, auf Antrag eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung. Anträge nach Satz 1 können bis zum Ende des zweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, genehmigt werden kann, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können nähere Einzelheiten sowie das Verfahren geregelt werden.

(3) Die Landesregierungen können auf Empfehlung einer berufsständischen Organisation im Sinne des Artikels 65 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung Wiederbepflanzungen in einem Gebiet, das für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt, auf Reben beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodeten Reben. Eine berufsständische Organisation ist als repräsentativ anzusehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in Satz 1 genannten Flächen verfügen.

(4) Sofern keine Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 erlassen wurde und der Antragsteller nicht der Verpflichtung nach § 7b Absatz 2 unterliegt, kann dem Antragsteller genehmigt werden, eine Wiederbepflanzungsgenehmigung auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich zum 1. Februar über die in ihrem Land vorhandenen berufsständischen Organisationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.

(6) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die Flächen betreffen, die zuvor vom Antragsteller gerodet wurden,
können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung das in Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60) genannte vereinfachte Verfahren zulassen.

(7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in § 7c Absatz
1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 vorgeschriebenen Fristen auch für die Übermittlung von Anträgen und die Gewährung von Genehmigungen nach Absatz 1 und 2 vorsehen.

(heute geltende Fassung)