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Änderung § 51 Weingesetz vom 01.01.2016
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§ 51 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 51 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Ermächtigungen | |
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die | |
(Text alte Fassung) 1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 geahndet werden können. | (Text neue Fassung) 1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 geahndet werden können. |
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