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Änderung § 55 Weingesetz vom 24.01.2009
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§ 55 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.01.2009 geltenden Fassung | § 55 n.F. (neue Fassung) in der am 24.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.01.2009 BGBl. I S. 63 |
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(Text alte Fassung) § 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen |
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlässt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates. | Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. --- *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de |
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