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Änderung § 3 Weingesetz vom 04.08.2009
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Weinanbaugebiet | |
(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b. A.) werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt: 1. Ahr, 2. Baden, 3. Franken, 4. Hessische Bergstraße, 5. Mittelrhein, 6. Mosel, 7. Nahe, 8. Pfalz, 9. Rheingau, 10. Rheinhessen, 11. Saale-Unstrut, 12. Sachsen, 13. Württemberg. | |
(Text alte Fassung) In diesen Gebieten ist auch der Anbau von Reben zur Erzeugung von Tafelwein zulässig. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Weinbaugebiete und Untergebiete für Tafelwein, 2. Gebiete für die Bezeichnung von Landwein festzulegen. Die Gebiete nach Satz 1 sind in Anlehnung an herkömmliche geographische Begriffe für solche geographische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird. (3) Die in Absatz 1 und in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 festgelegten Gebiete bilden zusammen das deutsche Weinanbaugebiet. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnungen für Landweine festzulegen. Die Gebiete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird. (3) Die bestimmten Anbaugebiete nach Absatz 1 und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete bilden das deutsche Weinanbaugebiet. |
(4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab. | |
(5) Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützt sind, gelten für die Qualitätsweine dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (6) Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für die Bezeichnung von Landwein nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten geografischen Angaben eingetragen sind, gelten für die Landweine dieser Gebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Weine mit geschützter geografischer Angabe, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | |
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