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§ 3 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Weinanbaugebiet
(1) Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:
- 1.
- Ahr,
- 2.
- Baden,
- 3.
- Franken,
- 4.
- Hessische Bergstraße,
- 5.
- Mittelrhein,
- 6.
- Mosel,
- 7.
- Nahe,
- 8.
- Pfalz,
- 9.
- Rheingau,
- 10.
- Rheinhessen,
- 11.
- Saale-Unstrut,
- 12.
- Sachsen,
- 13.
- Württemberg.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnungen für Landweine festzulegen. Die Gebiete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.
(3) Das deutsche Weinbaugebiet besteht aus
- 1.
- den Flächen der in Absatz 1 bezeichneten Anbaugebiete,
- 2.
- den Flächen der in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete und
- 3.
- den außerhalb der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Gebiete liegenden Flächen, für die eine Genehmigung zur Anpflanzung von Reben erteilt worden ist.
(4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.
(5) Soweit die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen der bestimmten Anbaugebiete nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, geschützt sind, gelten für die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. dieser Anbaugebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(6) Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für die Bezeichnung von Landwein nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten geografischen Angaben eingetragen sind, gelten für die Landweine dieser Gebiete die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Weine mit geschützter geografischer Angabe, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes G. v. 16. Juli 2015 BGBl. I S. 1207 m.W.v. 1. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 3 Weingesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1207 |
aktuell vorher | 15.10.2014 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586 |
aktuell vorher | 20.12.2012 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2592 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 04.08.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416 |
aktuell vorher | 01.08.2007 | Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753 |
aktuell vorher | 24.05.2007 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753 |
aktuell | vor 24.05.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WeinG Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen (vom 15.10.2014)
... in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von ...
§ 9 WeinG Hektarertrag (vom 28.06.2024)
... Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete ... Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Die Landesregierungen ... Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Die Landesregierungen können ferner durch ...
§ 9a WeinG Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost (vom 20.12.2012)
... oder verwerten, die sich aus der Umrechnung der gesamten aus einer Ernte und einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete übernommenen Weintraubenmenge, Traubenmostmenge oder ... der Traubenmost, der teilweise gegorene Traubenmost oder der Jungwein in einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete erzeugt worden sind, für das Hektarerträge für die ...
§ 12 WeinG Ermächtigungen (vom 15.10.2014)
... Weinerzeugungs- und Bestandsmeldungen berechnete Bestand an Erzeugnissen eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete oder von Teilen eines der in § 3 Absatz 1 genannten ... eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete oder von Teilen eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete die Summe der Gesamthektarerträge des betreffenden Gebietes ...
§ 17 WeinG Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. (vom 27.01.2021)
... b.A., eines Qualitätsperlweines b.A. oder eines Sektes b.A. außerhalb eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebietes zulässig ist, 2. das Herabstufen eines ... die natürlichen Mindestalkoholgehalte a) können für einzelne der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete oder Teile davon unterschiedlich festgesetzt werden, b) ...
§ 22c WeinG Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (vom 28.06.2024)
... zu stellen. Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte ... das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das ... nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine Organisation zur ...
§ 22g WeinG Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (vom 28.06.2024)
... durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter ... das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete Organisationen zur Verwaltung ... nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt ...
§ 24 WeinG Bezeichnungen und sonstige Angaben (vom 15.10.2014)
... 1 genannten Bezeichnungen an strengere Regelungen zu knüpfen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, ... Die Regelungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, können für einzelne in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon unter Berücksichtigung der für das ... rechtfertigen, durch Rechtsverordnung strengere Regelungen treffen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, ...
§ 46 WeinG Abgabe für die gebietliche Absatzförderung (vom 20.12.2012)
... 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt ...
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021)
... der Ermächtigungen dieses Gesetzes neue Regelungen getroffen worden sind, sind 1. § 3 Abs. 3 und 4 , § 4 Abs. 2, die §§ 5 bis 7, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Weinverordnungneugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Sonstige
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der WeinverordnungV. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3961
Verordnung zur Änderung der Neunzehnten und der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der WeinverordnungV. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3961
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-VerordnungV. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der AromenverordnungV. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Zitat in folgenden Normen
Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... Weinerzeugnisse) und c) weinhaltige Getränke,". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei". 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 2 Satz 1 ...
Artikel 2 3. WeinGÄndG Weitere Änderungen des Weingesetzes
... § 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine". 2. § 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: 6. Mosel,". 3. In § 9 Abs. 1 ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Die ... einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten ... Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Wird der Hektarertrag nach ... für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für Traubenmost oder ...
Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 WeinRuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... „Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte ... das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das ... nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine Organisation zur ... durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter ... das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete Organisationen zur Verwaltung ... nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 3 BMELV-EUAnpG Änderung des Weingesetzes
... Unionsrecht" angefügt. 2. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, § 3 Absatz 5 und 6, § 3a, § 3b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 1, ...
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 9. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes) (1) Die Namen der in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebiete und die einem Qualitätswein b. ... 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes liegt; 2. der ... 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes gekennzeichnet sein, in dem das ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 9. WeinGÄndG
... f) Die § 8c betreffende Zeile wird aufgehoben. 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das deutsche Weinbaugebiet besteht aus ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3961
Artikel 1 19. WeinVÄndV
... (BGBl. I S. 827) wird wie folgt gefasst: „§ 2 Landweingebiete (zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes) Für die Bezeichnung von Landwein ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... 25 werden wie folgt gefasst: „24. Qualitätswein: Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der einer analytischen und organoleptischen ... Trauben erfüllt, 25. Landwein: Wein aus einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten abgegrenzten geografischen Gebiet, der durch Rechtsvorschrift festgelegte ... bis 30 werden angefügt: „27. Prädikatswein: Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der einer amtlichen ... 28. Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die ... erfüllt, 29. Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die ... Herstellung erfüllt, 30. Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet, der aus Qualitätswein oder für die ... Anforderungen hinsichtlich der Herstellung erfüllt." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt ... a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes ... „2. aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet". b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils ... in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet" durch die Wörter „aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet" ... „aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 genanntes Anbaugebiet" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt ... oder verwerten, die sich aus der Umrechnung der gesamten aus einer Ernte und einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete übernommenen Weintraubenmenge, Traubenmostmenge oder ... Traubenmost, der teilweise gegorene Traubenmost oder der Jungwein in einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete" ersetzt. 9. § 10 Absatz 5 wird wie folgt ... „eines bestimmten Anbaugebietes" durch die Wörter „eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete" ersetzt und bb) in Satz 2 nach dem Wort ... eines Qualitätsperlweines b.A. oder eines Sektes b.A. außerhalb eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebietes zulässig ist,". bb) In Nummer 2 werden die ... In Buchstabe a wird das Wort „bestimmte" durch die Wörter „der in § 3 Absatz 1 genannten" ersetzt. ccc) In Buchstabe b aaaa) wird ... „eines bestimmten Anbaugebietes" durch die Wörter „eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete" und bbb) die Wörter „des bestimmten ... Wörter „des bestimmten Anbaugebietes" durch die Wörter „des in § 3 Absatz 3 genannten Anbaugebietes" ersetzt und bb) folgender Satz ... 1 genannten Bezeichnungen an strengere Regelungen zu knüpfen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, ... Die Regelungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, können für einzelne in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon unter Berücksichtigung der für das ... rechtfertigen, durch Rechtsverordnung strengere Regelungen treffen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, ... In § 46 Satz 2 wird das Wort „bestimmten" durch die Wörter „in § 3 Absatz 1 genannten" ersetzt. 28. § 49 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 1 WeinRuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten Anbaugebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 19.01.2009 BGBl. I S. 63
Artikel 1 4. WeinGÄndG
... wird wie folgt geändert: a) Im 1. Abschnitt werden nach der § 3 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt: „§ 3a Ausschluss der ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
... folgt geändert: a) In Nummer 24 werden die Wörter „Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet" durch die Wörter „Wein mit ... b) In Nummer 25 werden die Wörter „Wein aus einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten abgegrenzten geografischen Gebiet" durch die Wörter „Wein mit ... Angabe" ersetzt. c) In Nummer 27 werden die Wörter „Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet" durch die Wörter „Wein mit ... d) In den Nummern 28, 29 und 30 werden jeweils die Wörter „aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet" sowie „aus diesem Gebiet" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)
neugefasst durch 15.12.1999 BGBl. I S. 2464; aufgehoben durch Artikel 29 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
§ 9 LMKV Bestimmte Lebensmittel mit bestimmten geographischen Angaben
... Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden: a) Name eines nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten bestimmten Anbaugebietes ...
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