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Änderung § 9 Weingesetz vom 04.08.2009
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Hektarertrag | |
(Text alte Fassung) (1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 ein Hektarertrag für 1. einzelne Anbaugebiete oder Teile von Anbaugebieten, 2. Rebsorten oder Rebsortengruppen oder 3. Verarbeitungswein, Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder Prädikatswein (Qualitätsgruppen) gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit nach Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag nur für Tafelwein, Qualitätswein b. A. oder Prädikatswein gesondert festgesetzt worden ist, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Dezember des Erntejahres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge. (1a) Verarbeitungswein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 ist 1. Tafelwein, dessen Verkehrsbezeichnung nach Anhang VII Buchstabe A Nr. 2 Buchstabe a zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angegeben wird, 2. Wein, der zur Herstellung von Schaumwein oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist, 3. Wein, der zur Herstellung von Brennwein, Weinessig, alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein oder daraus hergestellten schäumenden Getränken, weinhaltigen Getränken, in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 genannten Getränken oder anderen Lebensmitteln, die keine Erzeugnisse sind, bestimmt ist. Die Vorschriften über Verarbeitungsweine gelten auch für Traubensaft. (2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwandten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden. (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann über die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Kriterien hinaus der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für Tafelwein 150 Hektoliter und Verarbeitungswein 200 Hektoliter nicht übersteigen. (4) Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ein Hektarertrag auch für Verarbeitungswein festgesetzt worden ist, haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge vorzunehmen ist; Absatz 1 Satz 5 findet Anwendung. (5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen. | (Text neue Fassung) (1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Hektarertrag für 1. einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile dieser Gebiete oder 2. Qualitätsgruppen: a) Prädikatswein und Qualitätswein, b) Landwein, c) Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, d) Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe, e) Grundwein gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. Soweit die Hektarerträge nach Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden sind, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge. (2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden. (3) Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein als Prädikatswein und Qualitätswein 150 Hektoliter/Hektar und für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. (4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge von den Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe abgegrenzt sind, über deren Schutz im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entschieden worden ist, und die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vermarktet werden. (5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen. (6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft. |
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