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Änderung § 7d Weingesetz vom 13.12.2024
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§ 7d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2024 geltenden Fassung | § 7d n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen | |
(1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas anderes gilt. (1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom 30. April 2020 über die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird. (1b) Abweichend von Absatz 1 ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung, die sich auf eine Parzelle bezieht, auf der die Rodung vorgenommen worden ist, innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1c) 1 Die nach § 6 Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2024 oder 2025 auslaufen und in den in Anlage 1 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159 der Kommission vom 12. August 2024 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zur Behebung der Marktstörungen auf dem Weinmarkt der Union (ABl. L, 2024/2159, 13.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. 2 Die Festlegungen nach Anlage 1 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159. 3 Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 28. Februar 2025 die weiteren Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159. (1d) 1 Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die im Jahre 2024 auslaufen und in den in Anlage 2 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146 der Kommission vom 2. August 2024 über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission für das Jahr 2024 zur Lösung spezifischer Probleme im Weinsektor sowie im Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse (ABl. L, 2024/2146, 5.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. 2 Die Festlegungen nach Anlage 2 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146. 3 Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 28. Februar 2025 die weiteren Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146. |
(2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2656/al208873-0.htm