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Synopse aller Änderungen des Weingesetz am 13.12.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2024 durch Artikel 4 des TierGesBußGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WeinG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 1a Geltungsbestimmung § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Weinanbaugebiet § 3a Elektronische Kommunikation § 3b Durchführung des GAP-Strategieplans, Ermächtigungen § 3c (aufgehoben) 2. Abschnitt Anbauregeln § 4 Rebanlagen § 5 Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen § 6 Wiederbepflanzungen § 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte § 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen § 7a Genehmigungsfähigkeit § 7b Festlegung von Prioritätskriterien § 7c Zuständigkeit und Verfahren § 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung § 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung § 8 Klassifizierung von Rebsorten § 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials § 8b (aufgehoben) § 8c (aufgehoben) § 9 Hektarertrag § 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost § 10 Übermenge § 11 Destillation § 12 Ermächtigungen 3. Abschnitt Verarbeitung § 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe § 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen § 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung § 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten 4. Abschnitt Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein § 16a Produktspezifikationen § 17 Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. § 18 (aufgehoben) § 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine § 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine § 21 Ermächtigungen § 22 Landwein § 22a Jährliche Kontrollen der Produktspezifikationen 5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung § 22b Schutz geografischer Bezeichnungen § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 § 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe § 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 § 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe § 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen § 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten § 23a (aufgehoben) § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben § 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein § 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung § 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung § 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung 6. Abschnitt Überwachung § 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse § 28 Besondere Verkehrsverbote § 29 Weinbuchführung § 30 Begleitpapiere § 31 Allgemeine Überwachung § 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben § 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen § 34 Verarbeitung von Einzelangaben; Übermittlung von Daten aus der Weinbaukartei 7. Abschnitt Einfuhr § 35 Einfuhr § 36 Überwachung bei der Einfuhr 8. Abschnitt Absatzförderung § 37 Deutscher Weinfonds § 38 Vorstand § 39 Aufsichtsrat § 40 Verwaltungsrat § 41 Satzung § 42 Aufsicht § 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds § 44 Erhebung der Abgabe § 45 Wirtschaftsplan § 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung § 47 Unterrichtung und Abstimmung 9. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 48 Strafvorschriften § 49 Strafvorschriften § 50 Bußgeldvorschriften § 51 Ermächtigungen § 52 Einziehung 10. Abschnitt Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen § 52a Verbraucherinformation § 52b Destillation in Krisenfällen 11. Abschnitt Schlussbestimmungen § 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrechts § 54 Übertragung von Ermächtigungen § 55 (aufgehoben) § 56 Übergangsregelungen § 57 Fortbestehen anderer Vorschriften § 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften § 57b Geändertes Unionsrecht | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Anlage 1 (zu § 7d Absatz 1c) Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159 Anlage 2 (zu § 7d Absatz 1d) Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2146 |
§ 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen | |
(1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas anderes gilt. (1a) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, sind innerhalb der Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom 30. April 2020 über die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Abweichung von den Artikeln 62 und 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen und der Rodung im Falle einer vorgezogenen Wiederbepflanzung (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 46) genannt wird. (1b) Abweichend von Absatz 1 ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung, die sich auf eine Parzelle bezieht, auf der die Rodung vorgenommen worden ist, innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. | |
(1c) 1 Die nach § 6 Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2024 oder 2025 auslaufen und in den in Anlage 1 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159 der Kommission vom 12. August 2024 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zur Behebung der Marktstörungen auf dem Weinmarkt der Union (ABl. L, 2024/2159, 13.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. 2 Die Festlegungen nach Anlage 1 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159. 3 Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 28. Februar 2025 die weiteren Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159. (1d) 1 Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die im Jahre 2024 auslaufen und in den in Anlage 2 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146 der Kommission vom 2. August 2024 über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission für das Jahr 2024 zur Lösung spezifischer Probleme im Weinsektor sowie im Obst- und Gemüsesektor infolge widriger Wetterereignisse (ABl. L, 2024/2146, 5.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. 2 Die Festlegungen nach Anlage 2 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146. 3 Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 28. Februar 2025 die weiteren Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2146. | |
(2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. | |
§ 50 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in 1. § 49 Satz 1 oder 2. § 49 Satz 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 die dort genannte Menge nicht oder nicht rechtzeitig destilliert, 2. der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 3. (aufgehoben) 4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, § 14 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Absatz 3 oder 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Absatz 3 Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b oder § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr. 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
5. entgegen 7d Absatz 1, 1a oder 1b eine Genehmigung nicht oder nicht richtig in Anspruch nimmt, | 5. entgegen 7d Absatz 1, 1a, 1b, 1c oder 1d eine Genehmigung nicht oder nicht richtig in Anspruch nimmt, |
6. einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 Nummer 5 oder Absatz 5 oder § 44 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7. entgegen § 23 Absatz 1a eine Angabe macht, 8. entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Erzeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe gebraucht, 9. entgegen § 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit dem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung macht, 10. entgegen § 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt oder bezieht, 10a. entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet, eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht erteilt oder 12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 2 Für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 gelten folgende Bußgeldvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend: 1. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e, 2. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f, soweit er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht, und 3. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g, soweit er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. | |
Anlage 1 (neu) | Anlage 1 (zu § 7d Absatz 1c) Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159 |
1. Bestimmtes Anbaugebiet Ahr 2. Bestimmtes Anbaugebiet Baden 3. Bestimmtes Anbaugebiet Franken 4. Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße 5. Bestimmtes Anbaugebiet Mittelrhein 6. Bestimmtes Anbaugebiet Mosel 7. Bestimmtes Anbaugebiet Nahe 8. Bestimmtes Anbaugebiet Pfalz 9. Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau 10. Bestimmtes Anbaugebiet Rheinhessen 11. Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg | |
Anlage 2 (neu) | Anlage 2 (zu § 7d Absatz 1d) Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2146 |
1. Bestimmtes Anbaugebiet Baden 2. Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße 3. Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau 4. Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg 5. Landweingebiet Saarländischer Landwein |
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