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Anlage 1 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 1 (zu § 7d Absatz 1c) Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159
- 1.
- Bestimmtes Anbaugebiet Ahr
- 2.
- Bestimmtes Anbaugebiet Baden
- 3.
- Bestimmtes Anbaugebiet Franken
- 4.
- Bestimmtes Anbaugebiet Hessische Bergstraße
- 5.
- Bestimmtes Anbaugebiet Mittelrhein
- 6.
- Bestimmtes Anbaugebiet Mosel
- 7.
- Bestimmtes Anbaugebiet Nahe
- 8.
- Bestimmtes Anbaugebiet Pfalz
- 9.
- Bestimmtes Anbaugebiet Rheingau
- 10.
- Bestimmtes Anbaugebiet Rheinhessen
- 11.
- Bestimmtes Anbaugebiet Württemberg
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union und zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 8. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 405 m.W.v. 13. Dezember 2024
Frühere Fassungen von Anlage 1 Weingesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2024 | Artikel 4 Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union und zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7d WeinG Inanspruchnahme von Genehmigungen (vom 13.12.2024)
... Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2024 oder 2025 auslaufen und in den in Anlage 1 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten ... festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. Die Festlegungen nach Anlage 1 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union und zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405
Artikel 4 TierGesBußGEG Änderung des Weingesetzes
... Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2024 oder 2025 auslaufen und in den in Anlage 1 genannten Regionen genutzt werden sollen, sind innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten ... 13.8.2024) festgelegten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen. Die Festlegungen nach Anlage 1 gelten auch für die Zwecke des Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2159. ... 1b" durch die Angabe „1a, 1b, 1c oder 1d" ersetzt. 3. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt: „Anlage 1 (zu § 7d Absatz 1c) Regionen im Sinne ... ersetzt. 3. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt: „ Anlage 1 (zu § 7d Absatz 1c) Regionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) ...
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