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Änderung § 51 Weingesetz vom 15.10.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 8. WeinGÄndG am 15. Oktober 2014 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 51 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung | § 51 n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Ermächtigungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die |
1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 geahndet werden können. |
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