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Änderung § 3 Weingesetz vom 24.05.2007
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 24.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Weinanbaugebiet | |
(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b. A.) werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt: 1. Ahr, 2. Baden, 3. Franken, 4. Hessische Bergstraße, 5. Mittelrhein, 6. Mosel-Saar-Ruwer, 7. Nahe, 8. Pfalz, 9. Rheingau, 10. Rheinhessen, 11. Saale-Unstrut, 12. Sachsen, 13. Württemberg. In diesen Gebieten ist auch der Anbau von Reben zur Erzeugung von Tafelwein zulässig. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. Weinbaugebiete und Untergebiete für Tafelwein, 2. Gebiete für die Bezeichnung von Landwein festzulegen. Die Gebiete nach Satz 1 sind in Anlehnung an herkömmliche geographische Begriffe für solche geographische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird. (3) Die in Absatz 1 und in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 festgelegten Gebiete bilden zusammen das deutsche Weinanbaugebiet. (4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab. |
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