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Änderung § 51 Weingesetz vom 24.05.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 3. WeinGÄndG am 24. Mai 2007 und Änderungshistorie des WeinGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 51 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | § 51 n.F. (neue Fassung) in der am 24.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Ermächtigungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die |
1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 geahndet werden können. |
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