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Änderung § 55 Weingesetz vom 24.05.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 3. WeinGÄndG am 24. Mai 2007 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 55 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 55 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlässt das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlässt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates.

 (keine frühere Fassung vorhanden)