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Änderung § 55 Weingesetz vom 24.05.2007
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§ 55 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | § 55 n.F. (neue Fassung) in der am 24.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlässt das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates. | (Text neue Fassung) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlässt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates. |
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