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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 2 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)
V. v. 23.11.1987 BGBl. I S. 2392; aufgehoben durch § 12 V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildung in einem anderen Ausbildungsbereich
Wird die Ausbildung zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten nicht von einem Anwaltsnotar oder Notaranwalt durchgeführt, so findet die Fachbildung in dem jeweils anderen Ausbildungsbereich durch einen Ausbildenden in dessen Ausbildungsstätte statt, der die fachliche Eignung zur Ausbildung in dem anderen Ausbildungsbereich besitzt.
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