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§ 2 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)

V. v. 23.11.1987 BGBl. I S. 2392; aufgehoben durch § 12 V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildung in einem anderen Ausbildungsbereich



Wird die Ausbildung zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten nicht von einem Anwaltsnotar oder Notaranwalt durchgeführt, so findet die Fachbildung in dem jeweils anderen Ausbildungsbereich durch einen Ausbildenden in dessen Ausbildungsstätte statt, der die fachliche Eignung zur Ausbildung in dem anderen Ausbildungsbereich besitzt.

 
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