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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 4 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)
V. v. 23.11.1987 BGBl. I S. 2392; aufgehoben durch § 12 V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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§ 4 Gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Stellung des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts,
- 2.
- Büropraxis und -organisation,
- 3.
- Aufgaben und Aufbau der Rechtspflege.
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Zitierungen von § 4 ReNoPatAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ReNoPatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReNoPatAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ReNoPatAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2664/a38257.htm