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ReNoPatAusbV
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§ 4
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§ 4 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)
V. v. 23.11.1987
BGBl. I S. 2392
; aufgehoben durch
§ 12
V. v. 29.08.2014
BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147
Berufliche Bildung
3 weitere Fassungen
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wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 3
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§ 5
§ 4 Gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder
§ 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Stellung des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts,
2.
Büropraxis und -organisation,
3.
Aufgaben und Aufbau der Rechtspflege.
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Zitierungen von
§ 4 ReNoPatAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ReNoPatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReNoPatAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 9 ReNoPatAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... in den §§
4
bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen ...
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