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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 7 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)
V. v. 23.11.1987 BGBl. I S. 2392; aufgehoben durch § 12 V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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§ 7 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, im Registerrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,
- 2.
- Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grundbuchrecht,
- 3.
- fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 4.
- Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,
- 5.
- Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsangelegenheiten,
- 6.
- Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher,
- 7.
- Erstellen von Vergütungs- und Kostenrechnungen,
- 8.
- Grundlagen der besonderen Gerichtszweige.
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Zitierungen von § 7 ReNoPatAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ReNoPatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReNoPatAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ReNoPatAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2664/a38260.htm