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Änderung § 5 ReNoPatAusbV vom 01.09.2009
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§ 5 ReNoPatAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 5 ReNoPatAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 101 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwaltsfachangestellten/die Rechtsanwaltsfachangestellte | |
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht und Handelsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht, 2. fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 3. Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren, | |
(Text alte Fassung) 4. Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und Konkursangelegenheiten, | (Text neue Fassung) 4. Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzangelegenheiten, |
5. Erstellen von Vergütungsrechnungen, 6. Grundlagen der besonderen Gerichtszweige. |
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