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§ 5 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)

V. v. 23.11.1987 BGBl. I S. 2392; aufgehoben durch § 12 V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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§ 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwaltsfachangestellten/die Rechtsanwaltsfachangestellte



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht und Handelsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,

2.
fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

3.
Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,

4.
Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzangelegenheiten,

5.
Erstellen von Vergütungsrechnungen,

6.
Grundlagen der besonderen Gerichtszweige.





 

Frühere Fassungen von § 5 ReNoPatAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 101 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ReNoPatAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ReNoPatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReNoPatAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ReNoPatAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 101 FGG-RG Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung
... vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Nr. 4 wird das Wort „Konkursangelegenheiten" durch das Wort ...