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Änderung § 8 ReNoPatAusbV vom 01.09.2009
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§ 8 ReNoPatAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 8 ReNoPatAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 101 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Patentanwaltsfachangestellten/die Patentanwaltsfachangestellte | |
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht, 2. fallbezogene Rechtsanwendung im gewerblichen Rechtsschutz, 3. Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte, 4. Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in wichtigen Auslandsstaaten, 5. Mitarbeit bei der Anmeldung - eines Europäischen Patentes, - eines Patents nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT), - einer Internationalen Registrierung von Marken, - einer Internationalen Registrierung von Geschmacksmustern, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) - einer Gemeinschaftsmarke, - eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, |
6. Mitarbeit im Erteilungs- und Eintragungsverfahren im gewerblichen Rechtsschutz, 7. Überwachen von Fristen im gewerblichen Rechtsschutz, 8. Mitarbeit bei der Aufrechterhaltung, Verteidigung und Umschreibung gewerblicher Schutzrechte, 9. Mitarbeit bei Nichtigkeits-, Löschungs- und Verletzungsverfahren, 10. Mitarbeit bei der Einlegung von Rechtsmitteln, 11. Erstellen von Vergütungs-, Gebühren- und Kostenrechnungen. |
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