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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 8 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)
V. v. 23.11.1987 BGBl. I S. 2392; aufgehoben durch § 12 V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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§ 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Patentanwaltsfachangestellten/die Patentanwaltsfachangestellte
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,
- 2.
- fallbezogene Rechtsanwendung im gewerblichen Rechtsschutz,
- 3.
- Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte,
- 4.
- Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in wichtigen Auslandsstaaten,
- 5.
- Mitarbeit bei der Anmeldung
- -
- eines Europäischen Patentes,
- -
- eines Patents nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT),
- -
- einer Internationalen Registrierung von Marken,
- -
- einer Internationalen Registrierung von Geschmacksmustern,
- -
- einer Gemeinschaftsmarke,
- -
- eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,
- 6.
- Mitarbeit im Erteilungs- und Eintragungsverfahren im gewerblichen Rechtsschutz,
- 7.
- Überwachen von Fristen im gewerblichen Rechtsschutz,
- 8.
- Mitarbeit bei der Aufrechterhaltung, Verteidigung und Umschreibung gewerblicher Schutzrechte,
- 9.
- Mitarbeit bei Nichtigkeits-, Löschungs- und Verletzungsverfahren,
- 10.
- Mitarbeit bei der Einlegung von Rechtsmitteln,
- 11.
- Erstellen von Vergütungs-, Gebühren- und Kostenrechnungen.
Text in der Fassung des Artikels 101 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 8 ReNoPatAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 101 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 ReNoPatAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ReNoPatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReNoPatAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ReNoPatAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 101 FGG-RG Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung
... durch das Wort Notarkostenrechnungen" ersetzt. 3. Dem § 8 Nr. 5 werden folgende Spiegelstriche angefügt: - einer ...
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