Tools:
Update via:
Änderung § 19 FPersV vom 18.08.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 FPersV, alle Änderungen durch Artikel 1 FPersuStVRÄndV am 18. August 2017 und Änderungshistorie der FPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 FPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | § 19 FPersV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 19 Kontrollgeräte nach dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) | (Text neue Fassung)§ 19 Fahrtenschreiber nach dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) |
1 Auf Grund des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 des AETR in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Unternehmer in Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und mit denen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befahren wird, vor Antritt derartiger Fahrten Kontrollgeräte einbauen zu lassen. 2 Die Kontrollgeräte nach Satz 1 sind von dem Fahrer zu benutzen. 3 Die Kontrollgeräte sind nach den Artikeln 10 bis 14 des Anhangs zum AETR zu betreiben. 4 Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Kontrollgeräte richten sich nach den Vorschriften des AETR einschließlich seines Anhangs und der Anlagen. 5 Kontrollgeräte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfüllen die Anforderungen nach Satz 4. | 1 Auf Grund des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 des AETR in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Unternehmer in Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und mit denen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befahren wird, vor Antritt derartiger Fahrten Fahrtenschreiber einbauen zu lassen. 2 Die Fahrtenschreiber nach Satz 1 sind von dem Fahrer zu benutzen. 3 Die Fahrtenschreiber sind nach den Artikeln 10 bis 14 des Anhangs zum AETR zu betreiben. 4 Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Fahrtenschreiber richten sich nach den Vorschriften des AETR einschließlich seines Anhangs und der Anlagen. 5 Fahrtenschreiber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erfüllen die Anforderungen nach Satz 4. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2665/al63937-0.htm