Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Fahrpersonalverordnung (FPersV)

Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 02.07.2005; FNA: 9231-8-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 19 Fahrtenschreiber nach dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)



1Auf Grund des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 des AETR in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Unternehmer in Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und mit denen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befahren wird, vor Antritt derartiger Fahrten Fahrtenschreiber einbauen zu lassen. 2Die Fahrtenschreiber nach Satz 1 sind von dem Fahrer zu benutzen. 3Die Fahrtenschreiber sind nach den Artikeln 10 bis 14 des Anhangs zum AETR zu betreiben. 4Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Fahrtenschreiber richten sich nach den Vorschriften des AETR einschließlich seines Anhangs und der Anlagen. 5Fahrtenschreiber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erfüllen die Anforderungen nach Satz 4.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 19 FPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
aktuell vorher 23.12.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße und zur Änderung der Fahrpersonalverordnung
vom 19.12.2011 BGBl. I S. 2835
aktuell vorher 31.01.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
vom 22.01.2008 BGBl. I S. 54
aktuellvor 31.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 FPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 FPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 FPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.08.2017)
... sorgt, dass die Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingegeben wird, 10. entgegen § 19 Satz 1 einen Fahrtenschreiber nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt, 11. entgegen ... den Ausdruck nicht oder nicht mindestens 28 Kalendertage mitführt, 14. entgegen § 19 Satz 2 ein Kontrollgerät nicht benutzt, 15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 dort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Artikel 1 FPersuStVRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... die Wörter „vom Standort des Unternehmens" eingefügt. 19. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 wird die Angabe „Kontrollgeräte ...