(1) Die zur Ermittlung des rückgabepflichtigen Kulturgutes, seiner Sicherung und seiner Rückgabe erforderlichen Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Länder.
(2) Erhalten die für die Rückgabe des Kulturgutes zuständigen Behörden Kenntnis von Kulturgut, bei dem der dringende Verdacht besteht, daß es unrechtmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet verbracht worden und an diesen zurückzugeben ist, so ordnen sie seine Anhaltung an oder veranlassen deren Anordnung durch die dafür zuständige Behörde. Die Anhaltung ist unverzüglich der Zentralstelle des Bundes zu melden.
(3) Das angehaltene Kulturgut darf nicht ausgeführt und nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Zentralstelle des Landes an andere Personen oder Einrichtungen weitergegeben werden.
(4) Die Anhaltung ist aufzuheben, wenn keiner der von der Zentralstelle des Bundes zu unterrichtenden Mitgliedstaaten fristgemäß um die Rückgabe des angehaltenen Kulturgutes ersucht. Das Rückgabeersuchen ist innerhalb von zwei Monaten bei der Zentralstelle des Bundes zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung über die Anhaltung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet des Kulturgut unrechtmäßig verbracht worden ist. Der Rückgabeanspruch ist glaubhaft zu machen.
(5) Das angehaltene Kulturgut ist nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, sofern zu befürchten ist, daß seine Rückgabe an den ersuchenden Mitgliedstaat verhindert werden soll oder daß es Schaden erleidet.