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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin (FotoAusbV k.a.Abk.)
V. v. 12.05.1997 BGBl. I S. 1032; aufgehoben durch § 9 V. v. 12.05.2009 BGBl. I S. 1051
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-66 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-66 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
- 6.
- Bildkonzeptionen erarbeiten und gestalterisch umsetzen,
- 7.
- Bildkonzeptionen fototechnisch umsetzen,
- 8.
- Bildinformationen auf unterschiedlichen Bildträgern aus- und weiterverarbeiten.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FotoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FotoAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FotoAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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