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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin (FotoAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1997 BGBl. I S. 1032; aufgehoben durch § 9 V. v. 12.05.2009 BGBl. I S. 1051
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-66 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,

6.
Bildkonzeptionen erarbeiten und gestalterisch umsetzen,

7.
Bildkonzeptionen fototechnisch umsetzen,

8.
Bildinformationen auf unterschiedlichen Bildträgern aus- und weiterverarbeiten.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FotoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FotoAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...