Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin (FotoAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1997 BGBl. I S. 1032; aufgehoben durch § 9 V. v. 12.05.2009 BGBl. I S. 1051
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-66 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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