Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin (FotoAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1997 BGBl. I S. 1032; aufgehoben durch § 9 V. v. 12.05.2009 BGBl. I S. 1051
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-66 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsprobe:

a)
Vorbereiten einer Aufnahme und Einstellen einer Kamera nach Vorgabe,

b)
Ausführen von Korrekturen an Bildern oder

c)
Messen und Prüfen;

2.
als Prüfungsstücke:

a)
Herstellen eines Aufnahmeentwurfs zur Lösung einer einfachen Gestaltungsaufgabe und

b)
nach Wahl des Prüflings Herstellen einer Aufnahme aus dem Bereich Porträt oder aus dem Bereich Sachdarstellung.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

3.
Arbeitsverfahren, fototechnische Umsetzung, Geräte,

4.
Gestaltung,

5.
Materialkunde, Materialwirtschaft,

6.
berufsbezogene Informationstechnik.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Anzeige


 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FotoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FotoAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...