(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Arbeitsprobe:
- a)
- Vorbereiten einer Aufnahme und Einstellen einer Kamera nach Vorgabe,
- b)
- Ausführen von Korrekturen an Bildern oder
- c)
- Messen und Prüfen;
- 2.
- als Prüfungsstücke:
- a)
- Herstellen eines Aufnahmeentwurfs zur Lösung einer einfachen Gestaltungsaufgabe und
- b)
- nach Wahl des Prüflings Herstellen einer Aufnahme aus dem Bereich Porträt oder aus dem Bereich Sachdarstellung.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 3.
- Arbeitsverfahren, fototechnische Umsetzung, Geräte,
- 4.
- Gestaltung,
- 5.
- Materialkunde, Materialwirtschaft,
- 6.
- berufsbezogene Informationstechnik.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.