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Änderung § 13 BPolLV vom 28.11.2008
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§ 13 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.11.2008 geltenden Fassung | § 13 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 28.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Vorbereitungsdienst | |
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. die Grundausbildung; sie dauert ein Jahr und endet mit einer Prüfung, 2. die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung, | |
(Text alte Fassung) 3. einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im BGS abschließt. | (Text neue Fassung) 3. einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei abschließt. |
(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein Jahr gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. |
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