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Änderung § 21 BPolLV vom 28.11.2008
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§ 21 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.11.2008 geltenden Fassung | § 21 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 28.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes | |
(Text alte Fassung) (1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppen kann Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei anerkannt werden. | (Text neue Fassung) (1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppen kann Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei anerkannt werden. § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. |
(2) Über die Anerkennung der Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei entscheidet das Bundesministerium des Innern. Die Anerkennung kann von der erfolgreichen Ableistung einer Unterweisungszeit abhängig gemacht werden. (3) Bis zur Übernahme führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die bisherige Amtsbezeichnung weiter. |
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