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Änderung § 23 BPolLV vom 14.02.2009
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§ 23 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 23 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 1 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Andere Bewerberinnen und Bewerber | |
(Text alte Fassung) Auf die Einstellung anderer Bewerberinnen und Bewerber sind § 4 Abs. 1 dieser Verordnung und die §§ 38 und 39 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 2) erhöht sich um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahre. | (Text neue Fassung) Auf die Einstellung anderer Bewerberinnen und Bewerber sind § 4 Abs. 1 dieser Verordnung und § 22 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden. Die Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 2) erhöht sich um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens drei Jahre. |
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