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Änderung § 19 BPolLV vom 18.06.2009
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§ 19 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung | § 19 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Bewerberinnen und Bewerber, die die in § 17 Abs. 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllen und eine Zweite Staatsprüfung bestanden haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin zur Anstellung (z. A.) oder zum Polizeirat zur Anstellung (z. A.) ernannt werden. (2) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung. Für die Polizeiratanwärterinnen und Polizeiratanwärter gilt § 17 Abs. 4 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Bewerberinnen und Bewerber, die 1. die Voraussetzungen und Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen, 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 3. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen haben und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und 4. eine Zweite Staatsprüfung bestanden haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat ernannt werden. (2) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan. (3) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht. |
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