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Synopse aller Änderungen der BPolLV am 18.06.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Juni 2009 durch Artikel 1 der 15. BPolLVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPolLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die in § 17 Abs. 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllen und eine Zweite Staatsprüfung bestanden haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin zur Anstellung (z. A.) oder zum Polizeirat zur Anstellung (z. A.) ernannt werden.

(2) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung. Für die Polizeiratanwärterinnen und Polizeiratanwärter gilt § 17 Abs. 4 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

1.
die Voraussetzungen und Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen,

2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

3. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen haben
und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und

4. eine
Zweite Staatsprüfung bestanden haben,

können
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat ernannt werden.

(2) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

(3) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2011) 

§ 24 Besondere Fachverwendungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für besondere Fachverwendungen können in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen werden.



(1) Für besondere Fachverwendungen können in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen werden. Die Beamtinnen und Beamten erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Unterweisung Rahmenpläne.

(2) In den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden:

1. in den gehobenen Dienst

a) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach der Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizensierung von Piloten (Hubschrauber) oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung die Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten oder die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Pilotin (Hubschrauber) oder Pilot (Hubschrauber) oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät in einem Amt des gehobenen Dienstes nachweisen,

b) für eine Verwendung als Kommandantin oder Kommandant und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Patrouillenboot der Bundespolizei Bewerberinnen oder Bewerber, die eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung (Dipl.-Ing. Nautik/Seefahrt) erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kapitänin oder Kapitän, Wachoffizierin oder Wachoffizier oder Steuerfrau oder Steuermann nachweisen,

2. in den mittleren Dienst

a) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach dem Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung 'Krankenpfleger' besitzen und nach Erteilung dieser Erlaubnis eine mindestens eineinhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit als Krankenpflegerin oder Krankenpfleger nachweisen,

b) für eine Verwendung im informationstechnischen, fernmeldetechnischen, kraftfahrtechnischen, waffentechnischen, luftfahrttechnischen und kriminaltechnischen Dienst Bewerberinnen oder Bewerber, die

vorherige Änderung nächste Änderung

- eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung,

-
eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder

-
eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung nachweisen,



aa) eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung,

bb)
eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder

cc)
eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung nachweisen,

c) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in einem Amt des mittleren Dienstes nachweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die für die Fachverwendungen im mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und b eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c eine hauptberufliche Tätigkeit von zweieinhalb Jahren nachweisen.

Die für die Fachverwendungen im gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eingestellten Bewerberinnen und Bewerber erhalten während ihrer Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eine mindestens sechsmonatige allgemeinpolizeifachliche Fortbildung.




Die für die Fachverwendungen im mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a und b eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c eine hauptberufliche Tätigkeit von zweieinhalb Jahren nachweisen.

(3) Im ärztlichen Dienst in der Bundespolizei lauten die Amtsbezeichnungen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A für Beamtinnen 'Medizinalrätin', 'Medizinaloberrätin' und 'Medizinaldirektorin' und für Beamte 'Medizinalrat', 'Medizinaloberrat' und 'Medizinaldirektor', jeweils mit dem Zusatz 'in der Bundespolizei'. Die Beamtinnen und Beamten werden im Wege der Fortbildung mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht.



§ 27 Ausnahmen


(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums des Innern für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

1. Höchstalter für die Einstellung:

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§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 23;



§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23;

2. Probezeit:

§ 10 Abs. 2, § 23;

3. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung:

§ 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3;

4. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung:

§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2;

5. Mindestbewährungszeit für Beförderungen:

§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2;

6. Anstellung während der Probezeit:

§ 10 Abs. 6 Satz 3.

(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 10 Abs. 6 Satz 2 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 06.12.2011) 

§ 31 Übergangsregelungen für den Aufstieg


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 16 und 18 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, gelten als Auswahlverfahren im Sinne von § 28. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16 und 18 zugelassen sind, werden § 30 Abs. 7, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 30 Abs. 2 bis 4 entsprechend angewandt. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16a und 18a zugelassen sind, sind die bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die
Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4 offen. Die Befähigung nach den §§ 16a und 18a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung wird nach einer entsprechenden Fortbildung der Befähigung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt werden.

(3)
Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die vor dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den Ausbildungsaufstieg nach § 29 ist möglich, sofern die Höchstaltersgrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 noch nicht überschritten ist. Entsprechendes gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die sich bereits im Aufstiegsverfahren in den höheren Polizeivollzugsdienst befinden.



(1) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4 offen. Die Befähigung nach den §§ 16a und 18a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung wird nach einer entsprechenden Fortbildung der Befähigung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt werden.

(2)
Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die vor dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den Ausbildungsaufstieg nach § 29 ist möglich, sofern die Höchstaltersgrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 noch nicht überschritten ist. Entsprechendes gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die sich bereits im Aufstiegsverfahren in den höheren Polizeivollzugsdienst befinden.

§ 32 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die die in § 16 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1055), bezeichnete Prüfung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bestanden haben, besitzen die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im BGS.

(2) Die Ämter
der Stabsmeister im BGS und Oberstabsmeister im BGS sind Ämter des mittleren Polizeivollzugsdienstes. Stabsmeister im BGS können auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum Oberstabsmeister im BGS befördert werden. Oberstabsmeister im BGS können nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS unmittelbar zum Polizeioberkommissar im BGS ernannt werden.



Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die die in § 16 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1055), bezeichnete Prüfung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bestanden haben, besitzen die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.

§ 33 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere


Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Offizierprüfung oder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen

vorherige Änderung

- die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben,

- die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben.



- die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben,

- die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben.