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Änderung § 27 BPolLV vom 18.06.2009
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§ 27 BPolLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung | § 27 BPolLV n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Ausnahmen | |
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums des Innern für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: 1. Höchstalter für die Einstellung: | |
(Text alte Fassung) § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 23; | (Text neue Fassung) § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23; |
2. Probezeit: § 10 Abs. 2, § 23; 3. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3; 4. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2; 5. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2; 6. Anstellung während der Probezeit: § 10 Abs. 6 Satz 3. (2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 10 Abs. 6 Satz 2 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung. |
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