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Änderung § 27 BPolLV vom 18.06.2009

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§ 27 BPolLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
§ 27 BPolLV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Ausnahmen


(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums des Innern für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

1. Höchstalter für die Einstellung:

(Text alte Fassung)

§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 23;

(Text neue Fassung)

§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23;

2. Probezeit:

§ 10 Abs. 2, § 23;

3. Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung:

§ 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3;

4. Beförderung während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung:

§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2;

5. Mindestbewährungszeit für Beförderungen:

§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2;

6. Anstellung während der Probezeit:

§ 10 Abs. 6 Satz 3.

(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 10 Abs. 6 Satz 2 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.